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Mehr- und Mindermengen
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Strom) (BK6-17-168) vom 20.12.2017 erfolgt die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen durch den Netzbetreiber in Anwendung des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ in jeweils geltender Fassung.
Sie erhalten somit die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen lieferstellenscharf im EDIFACT-Format INVOIC.
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Preise für die Mehr- und Mindermengen
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen
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Reverse-Charge-Verfahren für Mehr-/ Mindermengenabrechnungen