Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?
Die
Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt
grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der
Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden
verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.
Darf ein Kunde innerhalb einer Kundenanlage seinen
Energielieferanten frei wählen?
Die
Letztverbraucher haben das Recht auf freie Wahl eines Energielieferanten
(Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b EnWG in Verbindung mit § 20 Abs. 1d
EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte
Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung
der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind
unzulässig. Weitere
Details lesen Sie in der Rubrik: Drittbelieferung und
Lieferantenwechselprozesse.
Gilt in einer Kundenanlage die
Grund-/Ersatzversorgungspflicht?
Für
die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten
Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf
Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung) durch den jeweils
zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese
Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr.
17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Aushilfslieferung außerhalb
der Niederspannung.
Kunden,
die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den
Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger
gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch
einen dritten Lieferanten oder den Kundenanlagenbetreiber besteht.
Was ist mit dem Begriff „dritter Lieferant“ gemeint?
Mit
dem Begriff „dritter Lieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren
Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreiber
selbst ist damit nicht gemeint.