Überblick der benötigten
Dokumente für die Anmeldung
Haben Sie vor einen Batteriespeicher
einzusetzen? Reichen Sie bitte noch folgende Unterlagen ein:
- Einheitenzertifikat zur
Erzeugungseinheit des Speichersystems (bei Speichersystem mit separatem
Wechselrichter)
- Zertifikat zum internen NA-Schutz
der Erzeugungseinheit des Speichersystems (bei Speichersystem mit separatem
Wechselrichter)
- Herstellererklärung des
Speicherherstellers zur Energieflussrichtung gemäß Auswahl auf dem Datenblatt
EEA
Zur Erfüllung der
technischen Anforderungen §9 EEG beachten Sie bitte:
- Für die Ausstattung
der Erzeugungsanlagen mit technischen Einrichtungen gemäß § 9 EEG
bestehen für
Erzeugungsanlagen mit Inbetriebsetzung ab 25.02.2025 folgende Anforderungen:
a) Ab dem Zeitpunkt
der Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer
Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung müssen
Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen den ordnungsgemäßen technischen Zustand
der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der
Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass Messstellenbetreiber und
Netzbetreiber oder andere Berechtigte ihre Verpflichtungen nach §9 Abs.1 und 2
EEG 2023 erfüllen können. *
(*ausgenommen
Steckersolargeräte mit den im §9 Abs.1 S.3 definierten Leistungsgrenzen)
b) Bis zur
Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer
Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den
Netzbetreiber ist Ihre Anlage oder KWK-Anlage gemäß §9 Abs.2 S.1 Nr.3 EEG 2023 hinsichtlich
der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der
installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem
Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.
- EEG- und KWK-Anlagen > 25
kW
a) Bis zur
Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer
Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den
Netzbetreiber muss Ihre Anlage oder KWK-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet
sein, die es ermöglicht, die Einspeiseleistung jederzeit vollständig oder
teilweise ferngesteuert zu reduzieren.
Hierbei sind folgende Punkte zu
beachten:
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, eine alternative
Einrichtung zur Leistungsreduzierung, einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) auf
eigene Kosten zu realisieren (§9 Abs.2 EEG 2023). Die Verdrahtung zwischen
Steuerbox bzw. FRE und Erzeugungsanlage ist bauseits zu stellen.
Beachten Sie beim Ausstatten
Ihrer Anlagen mit technischen Einrichtungen zur Regelung der Einspeiseleistung
die Gerätebeschreibung Funkrundsteuerempfänger.
- zusätzlich sind EEG-Anlagen gemäß §9 Abs.2 S.1 Nr.2b EEG 2023
hinsichtlich der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.
Weitere Erläuterungen zur
Regelung von Einspeiseleitung finden Sie unter dem Schritt Messeinrichtung (Zähler) und unter Engpassmanagement.
Bei allen Maßnahmen zur
Errichtung oder Änderung des Netzanschlusses und zum Anschluss einer
Erzeugungsanlage an unserem Netz sind diese Regelungen einzuhalten: