Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

Bild eines Feldes mit Windrädern bei Nacht

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen

 

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber (§ 9 Abs. 8 EEG) festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2025 mit einer BNK ausgerüstet sein müssen.

Die Umsetzung der BNK gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden.

Die Nachweise zur Umsetzung der BNK oder Befreiung von dieser müssen Sie fristgerecht beim Verteilnetzbetreiber einreichen. Betreiber von WEA, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen keine BNK eingebaut wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Liegen uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur fristgerechten Umrüstung der BNK bzw. des Antrages bei der Landesbehörde nicht vor, sind wir per Gesetz (§ 52 EEG) verpflichtet, ab Januar 2025 Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben. Als Nachweis für die unverzügliche Einreichung eines vollständigen und prüffähigen Antrages auf Zulassung der BNK legen Sie uns bitte die Eingangsbestätigung von der Landesbehörde vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie uns Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein,

Bitte senden Sie die Nachweisunterlagen an einspeiser@mitnetz-strom.de

Nutzen Sie dazu das im Download hinterlegte Formular „Erklärung zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) nach § 9 Abs. 8 EEG“.

Weitere Informationen zur BNK finden Sie ebenfalls im Download in unserer FAQ-Liste.