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Kraftwerke ab 100 MW
Größe verpflichtet.
Zum 30. Juni 2007 trat die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung – KraftNAV) in Kraft. Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Absatz 2 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
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Für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens sind nachstehende Angaben erforderlich:
Wichtiger Hinweis!
- Der Ausbau regenerativer Einspeisungen nimmt seit einigen Jahren stark zu. In mehreren Regionen sind die Netzkapazitäten deshalb bereits ausgeschöpft und die Netze müssen ausgebaut werden. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, Einspeiseleistungen unabhängig von diesen Netzengpässen auf Grund der Anforderungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit zu reduzieren. Bis zum Abschluss der entsprechenden Ausbaumaßnahmen können an unser Netz nur noch dann Einspeiseanlagen angeschlossen werden, wenn diese in kritischen Situationen schnell in der Leistung reduziert werden können. Anderenfalls kann es zu einer Netzüberlastung kommen mit Gefährdungen von Personen, Beschädigung von Netzanlagen und großflächigen Versorgungsausfällen. Um einen sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, ergreift die MITNETZ STROM bei Eng-passsituationen grundsätzlich Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Redispatch 2.0 zum Erhalt der Netzsicherheit. Zusätzliche Informationen zum Redispatch 2.0 erhalten sie hier.
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