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Erneuerbare Energien

Sicht von dem Kopf eines Windrads auf ein Feld mit zwei weiteren Windrädern

Veröffentlichung für das Geschäftsjahr 2015.

Hinweis:

Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes 2017 zum 01.01.2017 ist die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nach § 77 vom Netzbetreiber auf den Übertragungsnetzbetreiber 50 hertz übergegangen.

§ 77 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) verpflichtet die Netzbetreiber, insbesondere die Angaben nach den §§ 70 bis 72 EEG zu veröffentlichen.