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Leitfaden
So ermitteln Sie den Netznutzungspreis.
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1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung
1.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung sind folgende Daten erforderlich:
- Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr (höchster ¼-h-Messwert in kW)
- Jahresarbeit (in kWh/Jahr)
Aus den vorangegangenen Daten wird die Jahresbenutzungsdauer (T in h/Jahr) als Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr berechnet.
Bei Kunden mit eigener Erzeugungsanlage ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität als ¼-h-Messwert in kW erforderlich.
1.2 NetznutzungIn Abhängigkeit von der Jahresbenutzungsdauer ist beim Jahresleistungspreissystem die gültige Spalte (≤ oder > 2.500 h) auszuwählen.
Die Preistabelle enthält die Jahresleistungspreise und Arbeitspreise je Netzebene in der
- Hochspannung (110 kV)
- Umspannung Hoch-/Mittelspannung
- Mittelspannung (10 kV/15 kV/20 kV/30 kV)
- Umspannung Mittel-/Niederspannung
- Niederspannung (0,4 kV)
Das Entgelt für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der beiden Produkte:
- "Jahreshöchstleistung" x "Jahresleistungspreis"
- "Jahresarbeit" x "Arbeitspreis"
In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Entnahmestellen wiedergibt, bereits berücksichtigt. Außerdem sind in den Netzentgelten die Entgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz gemäß StromNEV einkalkuliert.
Bei Entnahmestellen mit einer im Jahresverlauf zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, bei denen im übrigen Abrechnungsjahr eine geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht (z.B. Kunden mit saisonalem Betrieb), können Kunden alternativ zwischen dem Jahresleistungspreissystem und dem Monatsleistungspreissystem wählen. Grundsätzlich kommt das Jahresleistungspreissystem zur Abrechnung. Wünscht der Kunde das Monatsleistungspreissystem, teilt er vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes dies verbindlich mit.
Beim Monatsleistungspreissystem ergibt sich das monatliche Entgelt für die Nutzung des Netzes aus der Summe der beiden Produkte:- "Monatshöchstleistung" x "Monatsleistungspreis"
- "Monatsarbeit" x "Arbeitspreis"
Erfolgt die Messung in einer anderen Netz- oder Umspannebene als der Entnahmenetzebene oder in der gleichen Netz- oder Entnahmenetzebene jedoch weit entfernt von der Eigentumsgrenze, werden Zu- oder Abschläge auf die gemessenen Lastgänge erhoben.
Bei Entnahme aus der Mittelspannung mit niederspannungsseitiger Messung wird ein Zuschlag von 1,6 % erhoben.
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2. Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung
2.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung wird die Jahresarbeit (in kWh/Jahr) je Entnahmestelle benötigt.
2.2 Netznutzung
a) ausschließlich Erfassung der entnommenen Arbeit
Bei einem Strombezug in Niederspannung bis 100.000 kWh kann auf eine Leistungsmessung verzichtet werden. Übersteigt der Strombezug 100.000 kWh, ist die Entnahmestelle auf eine registrierende Leistungsmessung umzurüsten.
Für Entnahmestellen, bei denen ausschließlich die entnommene Arbeit erfasst wird, berechnet sich das Netzentgelt als Summe aus dem Produkt des jährlichen Energiebedarfs mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
b) steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen und weitere Anlagen nach § 14a EnWG)
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten ab 2024 neue Regelungen. Diese sind auf einem zusätzlichen Preisblatt ausführlich beschrieben.
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3. Nichtleistungsgemessene Straßenbeleuchtungsanlagen
Für Straßenbeleuchtungsanlagen wird entsprechend § 17 StromNEV das zu entrichtende Netzentgelt aus den Netzentgelten für leistungsgemessene Anlagen ermittelt. Dabei wird mit den veröffentlichten Preisen für die Entnahme in der Niederspannung (Leistungspreis LP NS, Arbeitspreis AP NS) mit einer Benutzungsdauer von ≥ 2.500 h/a über die durchschnittliche Brenndauer der Straßenbeleuchtungsanlagen ein Mischpreis gebildet und als reines Arbeitspreismodell abgerechnet.
Im Netzgebiet der MITNETZ STROM gilt 2024 eine Brenndauer von 4.390 h/a.
Der Mischpreis ergibt sich aus der folgenden Formel:
Mischpreis Straßenbeleuchtung
= LP NS in €/kW*a x 100 ct/€ / 4.390 h/a + AP NS in ct/kWh
= 179,20 €/kW*a x 100 ct/€ / 4.390 h/a + 1,72 ct/kWh
= 5,80 ct/kWh
Die Abrechnung der Straßenbeleuchtungsanlagen erfolgt mit den vollen Umlagesätzen (KWK, § 19 Abs.2 Strom-NEV, Offshore-Umlage). Als Messentgelte werden die für nichtleistungsgemessene Kunden angewendet.
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4. Blindarbeit
Seit 01.01.2021 berechnet MITNETZ STROM im Rahmen der Netznutzungsabrechnung kein Entgelt für die Überschreitung der Blindleistungsgrenzen. Unabhängig davon sind die technischen Grenzwerte weiterhin einzuhalten.
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5. Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb dient zur Erfassung und Registrierung der in Anspruch genommenen Leistung und der Energie. Die erfassten Werte dienen auch der Abrechnung mit dem Stromlieferanten. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern der Messstellenbetrieb durch einen Dritten durchgeführt wird, entfällt das Entgelt.
Wirkarbeitszähler:
Der Wirkarbeitszähler misst die elektrische Arbeit. Die Ablesung und Zählwertbereitstellung erfolgt einmal jährlich.
Zähler mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung:
Die Messung der elektrischen Arbeit und die Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt erfolgen durch eine registrierende Leistungsmessung. Die Messung erfolgt in einem ¼-h-Zeitfenster mit Registrierung aller ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Zählwertbereitstellung erfolgt täglich.
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6. Umlagen
Auf den Jahresstromverbrauch werden folgende bundesweit einheitliche Umlagen berechnet:
Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G):
Nach § 26 (1) KWK-G erhalten Betreiber von KWK-Anlagen zur Förderung effizienter Kraft-Wärme-Kopplung Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Energie. Die dabei anfallenden Kosten sind durch alle Letztverbraucher in Form der KWK-Umlage zu tragen.
Umlage Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV):
Nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu erhalten. Die entgangenen Erlöse, die aus den individuellen Netzentgelten resultieren, sind durch alle Letztverbraucher in Form der StromNEV-Umlage zu tragen.
Offshore-Netzumlage:
Nach § 17f Abs. 5 EnWG sind Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Offshore-Windanlagen geltend zu machen. Alle Letztverbraucher tragen diese Kosten in Form der Offshore-Netzumlage.
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7. Konzessionsabgabe
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt zahlen alle Kunden Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe für Tarifkunden gemäß KAV ist abhängig von der amtlichen Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Hier finden Sie die gültigen Konzessionsabgaben nach Gemeinden.Gemeindegrößenklasse Konzessionsabgabe bis 25 000 Einwohner Cent / kWh 1,32 bis 100 000 Einwohner Cent / kWh 1,59 bis 500 000 Einwohner Cent / kWh 1,99 über 500 000 Einwohner Cent / kWh 2,39 Für separat erfassten Schwachlaststrom bei Tarifkunden wird eine Konzessionsabgabe von 0,61 Cent/kWh erhoben. Die geltenden Schwachlastzeiten sind im Kontaktdatenblatt veröffentlicht. Kunden, die den Bedingungen für Sondervertragskunden gemäß KAV entsprechen, wird eine Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh berechnet. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden erhalten nur Kunden, deren Netznutzung mit Leistungs- und Arbeitspreis abgerechnet wird.