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Anlagenbetreiber

Hochspannungsmast auf einer grünen Wiese mit Windrädern unter blauem Himmel mit weißen Wolken

Verfahrensweise zur Härtefallentschädigung

Ab dem 1. Oktober 2021 gelten die neuen gesetzliche Vorgaben zum Redispatch 2.0. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Redispatch-Seiten.

Sofern Anlagenbetreiber bis zum 30. September 2021 aufgrund von Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 EEG Strom nicht einspeisen konnten, ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Maßnahmen lag, im gesetzlichen Umfang zur Entschädigung verpflichtet (vgl. § 15 Absatz 1 EEG).