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Nachgelagerte Netzbetreiber
In Zusammenarbeit zum sicheren Netzbetrieb
Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Netz- und Systemsicherheit. Die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement wurden zu den Vorgaben zum Redispatch 2.0 in das EnWG überführt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Redispatch-Seiten.
Im Rahmen der Systemverantwortung unterstützen sich die Netzbetreiber bei einer Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit oder Systemstabilität gegenseitig. Dazu kann MITNETZ STROM Anforderungen von Maßnahmen an ihre nachgelagerten Netzbetreiber weitergeben, die unter Beachtung der Technischen Mindestanforderungen für nachgelagerte Netzbetreiber der MITNETZ STROM umzusetzen sind.
Sofern Anlagenbetreiber bis zum 30. September 2021 aufgrund von Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 EEG Strom nicht einspeisen konnten, ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Maßnahmen lag, im gesetzlichen Umfang zur Entschädigung verpflichtet (vgl. § 15 Absatz 1 EEG). MITNETZ STROM ersetzt somit den nachgelagerten Netzbetreiber (Anschlussnetzbetreiber) die mit diesen Maßnahmen verursachten Kosten für die Entschädigung betroffener Anlagenbetreiber. Die Abwicklung dieser Entschädigungszahlungen erfolgt nach dem Leitfaden für Anschlussnetzbetreiber - Abrechnung von Entschädigungszahlungen für Leistungsanpassungen nach §§ 13 (2), 14 (1) EnWG in Verbindung mit §§ 14, 15 EEG der MITNETZ STROM.
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