Nach
der Meldung der Fertigstellung der Kundenanlage durch den Installateur erfolgen
der Einbau der Messeinrichtung sowie ggf. technischer Einrichtungen zur
Steuerung und die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage.
Für
EEG- und KWK-Anlagen >7 bis 25 kW* ohne steuerbare
Verbrauchseinrichtung hinter
einem Netzanschluss gilt:
Gemäß
§ 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau eines intelligenten
Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere
Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen können.
Bis
zum Einbau eines iMSys ist bei Ihrer Anlage die Abfrage der
Ist-Einspeisung nicht erforderlich. Je nach Verfügbarkeit der iMSys
werden wir ggf. eine moderne Messeinrichtung (mME)
ohne Datenübertragung installieren.
Sofern
Sie einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Betrieb der Messeinrichtung
beauftragen wollen, ist es ganz wichtig, dass Sie den wettbewerblichen
Messstellenbetreiber nicht nur mit dem Einbau eines iMSys,
sondern auch mit der Datenübertragung (Abruf der Ist-Einspeisung = TAF 9)
beauftragen.
Für
EEG- und KWK-Anlagen > 25 kW* und alle EEG-Anlagen, die hinter einem
Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a
des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, gilt:
Gemäß
§ 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau
eines intelligenten Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere
Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung steuern
können (z.
B. durch Einbau einer Steuerbox).
Für die Steuerung sind zusätzlich
Steuer-/Kommunikationsleitungen zwischen der Erzeugungsanlage und dem
anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) des Zählerschrankes durch Sie vorzusehen.
Sofern
Sie einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Betrieb der Messeinrichtung
beauftragen wollen, ist es ganz wichtig, dass Sie den wettbewerblichen
Messstellenbetreiber nicht nur mit dem Einbau eines iMSys
inklusive Fernsteuerbarkeit, sondern auch mit der Datenübertragung (Abruf der
Ist-Einspeisung = TAF 9 und Steuerbarkeit = TAF11) beauftragen.
Bis
zum Einbau einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit sind Sie
verpflichtet, auf unsere Anforderung hin, ihre Anlage mit einer alternativen
Einrichtung zur Leistungsreduktion (Funkrundsteuerempfänger) auf eigene Kosten
gemäß § 9 Abs. 2 EEG auszustatten. Dafür erhalten Sie von uns ein Angebot.
*Bei
Solaranlagen ist die zusammengefasste Leistung gem. § 9 Abs. 3 EEG 2023 zu
beachten.
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Informationen zu intelligenten Messsystemen finden Sie unter Messstellenbetrieb.